Vereinssatzung

Satzung - Kulturförderverein Forstmehren e.V.

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen ,,Kulturförderverein Forstmehren e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Forstmehren.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Forstmehren gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Kunst- und Musikveranstaltungen in Forstmehren.
  3. Alle Veranstaltungen werden durch Spenden, Sponsoren und die Mitgliedsbeiträge finanziert. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Festivals und Workshops.
    Die Honorare der Künstler und Mitarbeiter, die an den Veranstaltungen beteiligt sind, werden von den Mitgliedsbeiträgen, Förder- und Sponsorengeldern finanziert. Die Veranstaltungen sind in der Regel kostenfrei oder werden gegen kostendeckende Beiträge angeboten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen ab 18 Jahre sein, Körperschaften,
    Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins
    bekennen und diese unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Beitrittsantrag und dessen Annahme durch den Vorstand
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    - bei natürlichen Personen durch den Tod,
    - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    - bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung,
    - durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss
    - durch Ausschluss; der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, sofern Mitglieder der Satzung und/oder Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen.
  4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Vereinerworben haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    - Wahl des Vorstandes
    - Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ausschuss-Mitglieder
    - Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand und Rechnungsprüfer/innen
    - Entlastung des Vorstandes
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie soll den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden geleitet. Bei dessen/derer Verhinderung wird sie vom Stellvertreter / von der Stellvertreterin geleitet.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen können offen durchgeführt werden; auf Antrag eines Mitgliedes wird mit Stimmzetteln geheim gewählt.
  5. Die Beschlüsse werden von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in beurkundet. Das Protokoll wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss eine solche Versammlung einberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder durch schriftliche Eingabe verlangen. Punkt 3 gilt entsprechend.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin. Bis zu zwei Beisitzer/Beisitzerinnen können ergänzend zum Vorstand gewählt werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Blockwahl des Vorstandes ist zulässig, sofern kein Mitglied der Mitgliederversammlung vor der Wahl widerspricht. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten.
  5. Die/der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen bei Bedarf ein, oder wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern des Vorstandes eine Woche vor der Sitzung zugehen; im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann von dieser Form und Frist abgesehen
    werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. § 8 Ziffer 4 gilt entsprechend, jedoch entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden der Versammlung.
  7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, per E-Mail oder Telefon beschließen, wenn kein Mitglied Einwände hiergegen erhebt, auch unter Verzicht auf alle Formalitäten.
  8. Ausschüsse: Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand zu definierten Aufgabenbereichen einzelne Ausschüsse einrichten. Über bestehende Ausschüsse und ihre Mitglieder informiert der Vorstand bei jeder ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung und stellt diese Mitglieder vor.
§ 10 Satzungsänderung
  1. Die Satzung kann geändert werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Die
  2. beabsichtigte Änderung muss in der Einladung auf der Tagesordnung angekündigt sein.
  3. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen
    Mitgliederversammlung. Die Auflösung muss auf der Tagesordnung der Einladung
    angekündigt sein. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung durch 3/4 der
    anwesenden Mitglieder des Vereins.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
    des Vereins an den Verein „Nachhaltiges Mehrbachtal e.V.“, der es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Hier finden Sie die Satzung des Vereines zum Downloaden